Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die aktuellen organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wiederaufnahme des Präsenzbetriebes ab 04.05.2020 zur Verfügung. Die Seite bündelt zugleich weitere organisatorische Hinweise. Neben der Bereitstellung der konkreten Unterlagen zum ausführlichen Nachlesen finden sich die weiteren Informationen im So genannten "Akkordeon" im unteren Bereich der Seite.
Ausführlichere Informationen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2) und zur Erkrankung COVID-19 finden Sie auf unserer Seite zu den Gesundheitshinweisen.
Das für den Dienstbetrieb wesentlichste Dokument ist die Betriebsanweisung. Diese finden Sie im nachfolgenden Abschnitt als zu erst verlinktes Dokument.
Am wichtigsten ist es, regelmäßig und gründlich die Hände zu waschen und sich möglichst wenig ins Gesicht zu fassen. Keine Hände mehr schütteln, keine Umarmungen zur Begrüßung. Soweit es geht, Türklinken und Handgriffe und Haltestangen etwa in Bussen und Zügen nicht anfassen. Am besten 1,5m Abstand zu anderen Menschen halten, mit denen Sie nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Räume sollten gut gelüftet werden. Bewegung an der frischen Luft stärkt die Abwehrkräfte.
Reduzieren Sie, da wo es möglich und sinnvoll ist, Kontakte. Nutzen Sie die Corona Warn-App des Bundes. die wir Ihnen in der Marginalie in der rechten Spalte dieser Seite verlinkt haben. Seit dem 30.12.2020 können Sie in der Corona Warn-App auch ein sog. Kontakt-Tagebuch führen. Dieses wird nur auf ihrem Telefon gespeichert und automatisch nach 16 Tagen gelöscht. Im Bedarfsfall können Sie die geführten, d. h. von Ihnen selbst manuell erfassten, Kontaktdaten exportieren und bspw. per E-Mail an sich selbst und das Gesundheitsamt senden.
Falls Sie krank sind, bleiben Sie in jedem Fall zu Hause, insbesondere wenn Sie Fieber, Husten Halskratzen oder Durchfall haben. Sie schützen damit sich und andere.
Husten und Niesen Sie immer in die Armbeuge oder ein Einmaltaschentuch. Das Taschentuch sofort im Abfall entsorgen.
Weitere Informationen darüber wie Sie sich und andere schützen können finden Sie auf unserer Seite mit Gesundheitshinweisen und unter www.infektionsschutz.de
Zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung haben wir Ihnen am Beginn dieser Seite einige separate Unterlagen bereitgestellt.
Ab Montag, 19.10.2020 besteht in den Gebäuden der THB die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, sofern man sich nicht an einem festen Platz aufhält. Dies ist besonders wichtig auf den Fluren, in den Treppenhäusern, in den Personenaufzügen und in den Toilettenräumen. Bitte achten Sie auch darauf, nicht nur Ihren Mund, sondern auch die Nase zu bedecken – diese Viren verbreiten sich über die Atemluft. Die Regel gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studentinnen und Studenten sowie Besucherinnen und Besucher. Wenn Sie zu mehreren Personen einen Büroraum nutzen, so stimmen Sie sich untereinander ab, wie Sie eine gegenseitige Gesundheitsgefährdung am besten reduzieren können, ggf. auch unter Einbeziehung der Vorgesetzten. Bitte nehmen Sie Rücksicht aufeinander und nehmen Sie mögliche Sorgen Ihrer Kolleginnen und Kollegen ernst.
Für die Beschäftigten stellt die Hochschule als Arbeitgeberin jeweils zwei wiederverwendbare Mund-Nasen-Bedeckungen bereit.
Auch wenn es aus Umweltschutzgründen unschön ist, sollte der PKW aber trotzdem bevorzugt genutzt werden. Bitte sehen Sie derzeit von Fahrgemeinschaften ab und fahren stattdessen allein zur Arbeit.
Wenn Sie die Möglichkeit haben, nutzen Sie lieber das Rad oder kommen Sie zu Fuß an die THB.
Informationen zu Unfällen auf dem Weg zur Arbeit oder im Home-Office erhalten Sie in der obeigen Dateisammlung bereitgestellten Information der Fachkraft für Arbeitssicherheit: (2020-04-17-FASI-Stellungnahme-Wegeunfaelle-HomeOffice-Corona.pdf)
Gem. den Arbeitsschutzstandards des BMAS sind bei Fahrten mit einem Dienstkraftfahrzeug folgende Hygieneregeln zu beachten:
- Eine gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte ist möglichst zu vermeiden.
- Kann der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden, sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
- Der Technische Dienst stellt sicher, dass Utensilien zur Handhygiene (kleines Handdesinfektionsmittel, Reinigungstücher, Papiertücher und Müllbeutel im Dienstkraftfahrzeug vorhanden sind.
- Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter die/der eine Dienstreise mit einem Dienstkraftfahrzeug der THB unternimmt, wird vor Fahrtantritt durch den Technischen Dienst bezüglich der einzuhaltenden Hygieneregeln unterwiesen. Die Unterweisung wird mit der Unterschrift der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers bestätigt.
- Nach der Dienstfahrt ist sind alle bedienten Kontaktflächen durch die Fahrzeugführerin/den Fahrzeugführer mit den dafür vorgesehenen Reinigungsmitteln zu reinigen und der desinfizierte Fahrzeugschlüssel dem Technischen Dienst zu übergeben.
Weitere Informationen zur Reinigung von Fahrzeugen erhalten Sie hier.
Arbeiten Sie, wenn möglich, einzeln oder in kleinen festen Teams. Dies ist allerdings nicht für alle Arbeitsbereiche möglich.
Bei der Arbeit mit Werkzeugen und anderen Arbeitsmitteln sind diese nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge und Arbeitsmittel geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren (z. B. Erfassung durch rotierende Teile) entstehen. Dabei sind ebenfalls Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Beschäftigten (z. B. Allergien) zu berücksichtigen. (Siehe Dokument 2020-04-16-BMAS-SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.pdf)
Für Büros gilt Folgendes: Die bisherige Festlegung zur Arbeitsplatz-Raumgröße wird aufgehoben. Es darf wieder regulär in den Räumen gearbeitet werden, dabei ist der gebotene Mindestabstand immer einzuhalten und die Räume sind regelmäßig zu lüften. Es gelten die Festlegungen aus der Betriebsanweisung. Sollte dazu etwas umgeräumt werden, unterstützt Sie der Technische Dienst gern. Soweit Beschäftigte zu einer Risikogruppe gehören, ist eine individuelle Überprüfung und Regelung angeraten. Die Vorgesetzten entscheiden jeweils abschließend.
Es wird empfohlen Arbeitsräume mehrfach täglich für mindestens 10 Minuten zu lüften. Weitere Details entnehmen Sie bitte den beiden Dokumenten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedzin (BAuA) sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die wir Ihnen in der Dateisammlung am Anfang dieser Seite separat bereitstellen.
Soweit dies möglich ist, organisieren Sie Ihre Arbeitsabläufe so, dass Sie möglichst wenig persönlichen Kontakt zu Ihren Kolleginnen und Kollegen haben. Das betrifft sowohl die Arbeit im Büro als auch den Austausch in den Pausen.
Reinigen Sie Ihren Arbeitsplatz gründlich und insbesondere beim Verlassen oder bei Dienstantritt, wenn Sie ihn mit anderen Personen teilen (z. B. Tastaturen). Im Einzelfall kann eine Desinfektion erforderlich sein, wenn z. B. der Arbeitsplatz von einer erkrankten Person genutzt wurde. Beachten Sie bitte, dass auch die BZgA dies nur "im Einzelfall" empfiehlt. Desinfektionsmittel sollen insbesondere in medizinischen Bereichen verwendet werden, da dies dort unbedingt erforderlich ist. Warum dies so ist, haben wir in einer eigenen Rubrik "Desinfektion oder Seife" eingestellt.
Um die besonderen Arbeitssituationen auf dem Campus, im Home-Office, bei der Betreuungsverpflichtung von Kindern oder Angehörigen und bei Corona-Risikogruppen zu berücksichtigen, wird für die Sonstigen Beschäftigten neben der Kernarbeitszeit auch der Beginn und das Ende des Gleitzeitbereichs aus der Dienstvereinbarung über die geltende Arbeitszeit an der THB zunächst bis auf Weiteres ausgesetzt.
Die Aufteilung der Arbeit in Präsenz vor Ort und im Homeoffice ist mit der/dem Vorgesetzten abzustimmen. Es gilt, dass der Umfang der Arbeit im Home-Office auf die tatsächliche Arbeitszeit begrenzt ist und in der Regel nicht über die Regelarbeitszeit hinausgeht. Bitte machen Sie die Arbeit im Home-Office durch eine geeignete Eintragung im Zeiterfassungsbogen kenntlich (bspw. durch Home-Office oder Homeoffice in der Spalte Bemerkungen).
Sofern Ihre dienstliche Tätigkeit auch sinnvoll von zu Hause erfolgen kann, wird das "Home-Office" auch weiterhin die bestimmende Arbeitsform sein. Hierzu ist eine Abstimmung mit der oder dem Vorgesetzten notwendig. Wie im Präsenzbetrieb auf dem Campus gelten auch im Home-Office Regelungen des Datenschutzes. Eine Stellungnahme der Landesbeauftragten für den Datenschutz haben wir Ihnen in der Dateisammlung am Beginn der Seite verlinkt.
Sofern das Home-Office möglich ist, ist das heimische Arbeitszimmer mit Schreibtisch und Bürostuhl der beste Platz zum Arbeiten. Natürlich kann dies nicht immer gewährleistet werden. Auch wenn die mobile Arbeit an einem weniger günstigen Ort der Wohnung durchgeführt werden muss, sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert.
Es wird empfohlen Arbeitsräume mehrfach täglich für mindestens 10 Minuten zu lüften. Weitere Details entnehmen Sie bitte den beiden Dokumenten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedzin (BAuA) sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die wir Ihnen in der Dateisammlung am Anfang dieser Seite separat bereitstellen.
Die Corona-Krise hat unseren privaten und beruflichen Alltag umgekrempelt. Damit sind nicht zuletzt physische Herausforderungen verbunden. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW) gibt 7 Tipps um psychischen Fehlbelastungen im Homeoffice vorzubeugen:
Um psychische gesund zu bleiben während Sozial Distancing, Quarantäne und Ausgangsbeschränklungen bietet das Max-Planck-Institut für Psychiatrie ein verhaltenstherapeutisches Kurzprogramm für zuhause an. Hier finden Sie die PDF zum Download.
Die Universität Bern bietet ein Online-Selbsthilfeprogramm für psychische Belastungen rund um Covid-19 an. Im Rahmen einer Studie steht dieses Programm kostenlos und anonym zur Verfügung. Informationen zum Programm erhalten Sie hier.
Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) gibt Empfehlungen zu E-Mental-Health und stellt wissenschaftlich fundierte und kostenlose Online-Therapieprogramme vor, die dabei helfen können mit der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie umzugehen.
Ebenfalls stellt die Kampagne kommmitmensch Praxishilfen und Präventionsmaßnahmen in den Bereichen Homeoffice, Homeoffice mit Kindern, Fit im Homeoffice, Führung aus der Ferne usw. zur Verfügung.
Vermeiden Sie Treffen. Wenn unbedingt nötig, halten Sie diese klein und kurz in einem möglichst großen, gut belüfteten Raum ab. Halten Sie Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Menschen und verzichten Sie auf persönliche Berührungen wie Hände schütteln und Beschränken Sie den Austausch von Gegenständen oder Dokumenten auf das unbedingt Erforderliche (anschließend Handhygiene).
Finden Beratungen statt, nutzen Sie ferner bitte die Möglichkeiten der Telefon- und Videokonferenzen und zwar insbesondere dann wenn externe Teilnehmer erforderlich sind.
Dienstreisen innerhalb von Deutschland sind grundsätzlich wieder zugelassen. Bei der Beantragung und bei der Genehmigung müssen die Notwendigkeit der Reise und die pandemische Lage vor Ort berücksichtigt und abgewogen werden. Die Politik in Bezug auf Dienstreisen ist aktuell noch restriktiv, dem Gesundheitsschutz des/der Reisenden und der Kolleginnen und Kollegen ist eine besondere Bedeutung zuzumessen.
Das Auswärtige Amt der Bundesregierung warnt aktuell vor nicht notwendigen Reisen ins Ausland. Ausgenommen sind die meisten Länder der EU, Schengen-assoziierte Staaten (Schweiz, Norwegen, Island, und Liechtenstein) und Grosbritannien. Einzelheiten finden Sie hier. Prüfen Sie daher bitte genau, ob eine Auslandreise notwendig ist.
Müssen bereits genehmigte Dienstreisen abgesagt oder abgebrochen werden, werden die bereits angefallenen Kosten, sowie noch anfallende Stornokosten (wie bei Krankheit), im Rahmen der geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen übernommen. Die Verbuchung erfolgt aus der Haushaltsstelle aus der die Dienstreise bezahlt werden sollte. Bitte reichen Sie dann eine reguläre Reisekostenabrechnung mit einem entsprechenden Vermerk und die entsprechend vorliegenden Belege ein. Bitte stimmen Sie sich dazu bei Fragen oder Zweifeln mit der zuständigen Reisekostenstelle (Frau Ehrlich/Frau Lehmann) ab.
Verlassen Sie die Toilette so, wie Sie sie selbst wieder vorfinden möchten!
Benutzen Sie bei Erfordernis eine Toilettenbürste – bringen Sie Toilettenschüssel und -brille wieder in hygienisch einwandfreien Zustand. Vermeiden Sie auf einem WC das Urinieren im Stehen, hierfür gibt es Urinale.
Waschen Sie sich nach der Toilettenbenutzung gründlich die Hände, d. h. mindestens 20 Sekunden mit Seife und Wasser.
Bei der Nutzung von Aufenthaltsbereichen wie Essens- und Pausenräume oder Teeküchen tauschen Sie bitte regelmäßig Lappen, Schwämme und Spülbürsten aus.
Wischen Sie Ihren Tisch bzw. die Arbeitsplatte nach Ihrer Pause ab.
Stellen Sie Geschirr nach Benutzung in den Geschirrspüler oder waschen Sie es ab und entsorgen Sie Essensreste in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern. Kontrollieren Sie bitte auch regelmäßig den Kühlschrank auf überlagerte Lebensmittel.
Das Studentenwerk Potsdam hat die Mensa und die Cafeteria ab dem 16.12.2020, zunächst bis zum 10.01.2020, bis auf Weiteres geschlossen. Nähere Informationen zu den weiteren Diensten des Studentenwerkes finden Sie hier:
Wenn die Mensa wieder öffnen wird, gibt es neben einem Speiseangebot to-go, auch die Möglichkeit, sein Mittagessen vor Ort in gekennzeichneten Sitzbereichen zu verzehren. Die Anzahl der Sitzbereiche ist im Vergleich zum vorherigen Dienstbetrieb ohne Corona allerdings auf 97 Sitzplätze verringert. Es wird empfohlen den Besuch zeitlich möglichst zu verteilen.
Die Öffnung der Mensa ist dann wahrscheinlich werktags, von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
Zum Schutze von Gästen und Beschäftäftigten hatte das Studentenwerk Potsdam seine Arbeitsabläufe bereits angepasst und die Gäste um das Beachten der veröffentlichten Hygienehinweise gebeten. Diese können auf der Webseite des Studentenwerks nachgelesen werden: https://www.studentenwerk-potsdam.de/wir-ueber-uns/news/news-detailansicht/unsere-mensen-cafeterien-oeffnen-wieder/
Stand 14.05.2020 sind dies (folgende Hygienehinweise):
Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums Brandenburg - 0331 8683-777
Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums des Bundes - 030 346 465 100
Unabhängige Patientenberatung Deutschland - 0800 011 77 22
Die Liste der Hausärzte in der Stadt Brandenburg an der Havel finden Sie hier.
Nach Informationen des Robert-Koch-Instituts (RKI) geht die WHO nach jetzigem Erkenntnisstand davon aus, dass Schwangere keinem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf ausgesetzt sind, es sei denn, es liegen relevante chronische Vorerkrankungen vor. Weiterführende Informationen zur Beschäftigung von schwangeren Frauen erhalten Sie hier.
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht im Abschnitt 13 - Handlungsanweise für Verdachtsfälle folgendes vor:
Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19-Erkrankung zu treffen. Insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Hierzu ist im Betrieb eine möglichst kontaktlose Fiebermessung vorzusehen. Die THB hat dazu zwei kontaktlose Fieberthermometer beschafft und je ein solches Fieberthermometer an die Personalabteilung und das Studierendensekretariat gegeben.
Scheuen Sie sich bitte nicht das Angebot der Fiebermessung in Anspruch zu nehmen.
Beschäftigte oder Studierende mit entsprechenden Symptomen werden aufgefordert das Hochschulgelände umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden.
Quelle: DGUV Webseite, Abrufdatum 16.05.2020
Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen. Klassische Beispiele sind die Absicherung einer Unfallstelle oder das Anziehen von Einmalhandschuhe bei der Versorgung von Wunden. Diese Regel gilt unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie. Momentan sollten Ersthelfende aufgrund des Corona-Virus aber besonders auf Maßnahmen des Eigenschutzes achten, zum Beispiel falls verfügbar Atemschutzmaske und Schutzbrille tragen. Dazu gehört außerdem das Abstand halten, wenn es möglich ist. Auch das Einhalten der Husten- und Niesetikette und gründliches Händewaschen zählen dazu.
Muss bei Wiederbelebungsmaßnahmen auch zwingend beatmet werden?
Die Frage zur möglichen Infektionsgefahr bei der Beatmung ist berechtigt, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Gesundheitslage und umso mehr, je höher die Anzahl nicht getestet infizierter und nicht genesener Personen steigt.
Die Maßnahmen der Ersten-Hilfe, wie sie in der Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfender geschult werden, sehen grundsätzlich bei den Wiederbelebungsmaßnahmen
Vor dem Hintergrund des Eigenschutzes, liegt es allerdings auch im Ermessen der handelnden Personen im Rahmen der Reanimation auf die Beatmung notfalls zu verzichten, bis gegebenenfalls eine geeignete Beatmungshilfe zur Verfügung steht.
Weiterere Informationen finden Sie in einer Stellungnahme des GRC (Deutscher Rat für Wiederbelebung) und einem von dem GRC veröffentlichten Infoblatt für Ersthelfer.
Für den Zugriff auf die nur intern erreichbaren Dienste installieren Sie bitte den VPN Client. Eine Anleitung finden Sie hier.
Der Besuch und die Nutzung des öffentlich zugänglichen Spielplatzes durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wird seitens der Hochschule nur gestattet, wenn durch eine anwesende aufsichtsbefugte Person die Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygieneregeln sichergestellt wird. Jugendliche und Erwachsene ab dem 15. Lebensjahr haben die allgemeinen Coronaregeln, insbesondere den gebotenen Mindestabstand, einzuhalten.
Der Fußball-Bolzplatz und der Beachvolleyballplatz kann unter den geltenden Verhaltens- und Hygieneregeln für alle Benutzerinnen und Benutzer der Sportanlagen genutzt werden.
Eine Nutzung der Sporthalle ist unter Berücksichtigung der geltenden Verhaltens- und Hygieneregeln ab dem 10.06.2020 möglich.
Unser Hochschulrechenzentrum hat auf der Seite https://www.th-brandenburg.de/telefon einige Anleitung zur Nutzung der THB Telefonanlage zusammengestellt.
Vor Ort können die Telefone auf eine andere nationale Rufnummer umgestellt werden, damit Sie gerade in der aktuellen Zeit auch an einem anderen Ort erreichbar sind.
Die Funktion Anrufbeantworter ist gekoppelt mit dem Dienst Fax. Wird dieser Dienst deaktiviert, ist die Funktion Anrufbeantworter und zugleich die Faxfunktion nicht mehr möglich. Wägen Sie bitte ab, ob Sie hierzu Änderungen an ihrem Telefon vornehmen müssen.
Hinweise zum Fax-Empfang und Fax-Versand finden sie direkt unter it.th-brandenburg.de/it-dienste/dienste-rz/telefon-voip/fax-versandempfang/
Bei der Durchführung von öffentlichen UND nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind die Hinweise der jeweils geltenden Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) zu beachten.
Abhängig von der jeweils aktuell geltenden Fassung gibt es unterschiedliche Festlegungen zu etwaigen Ausnahmen bei kleinen Gruppen oder zur Art der Versammlung. Relevant sind in der Verordnung insbesondere die §§ 3 und 4.
Der Zutritt betriebsfremder Personen ist nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
Wenn dies dennoch notwendig ist, müssen betriebsfremde Personen über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten. Beachten Sie dazu neben der Betriebsanweisung insbesondere die vom BMAS veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards. Beide Dateien finden Sie in der Dateisammlung im oberen Bereich dieser Seite.
Die nachfolgenden Informationen wurden mit Abrufdatum 24.04.2020 aus der Webseite der CAU Kiel entnommen. Diese Hinweise finden sich so auch in den verschiedenen anderen Quellen.
Wie ist das Coronavirus aufgebaut?
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 gehört zu den RNA-Viren. Die Oberfläche des Virus besteht aus einer Fettmembran (Lipidmembran), in die virale Glykoproteine eingelagert sind. Diese Oberflächenproteine sind für das kronenartige Struktur (Corona) auf der Oberfläche des Virus verantwortlich und vermitteln die Bindung des Virus an Rezeptoren auf der Zelloberfläche.
Warum hilft Seife?
Das Genom der Coronaviren wird durch Proteine und durch die Lipidmembran unter anderem vor Nukleasen geschützt, so dass das Genom nicht abgebaut wird und die Infektionsfähigkeit erhalten bleibt. Die Struktur der Lipidmembran ist allerdings von Feuchtigkeit abhängig. Durch Eintrocknen wird auch die Infektiosität der Viren stark reduziert.
Detergenzien, also fettlösende Seifen, lösen auch Lipidmembranen auf. Damit verliert das Coronavirus seine Infektiosität. Durch gründliches Händewaschen mit Seife und Wasser für 30 Sekunden werden Coronaviren zuverlässig inaktiviert. Für die Hände werden hautschonende, pH-neutrale Produkte empfohlen. Antimikrobielle Seifen sind überflüssig, da sich Viren außerhalb von Zellen nicht vermehren können. Für die Reinigung von Oberflächen werden Detergenzien-haltige Haushaltsreiniger empfohlen.
Sind Desinfektionsmittel effizienter als Seife?
Alkoholische Desinfektionsmittel sind ebenfalls sehr gut zur Inaktivierung der Coronaviren geeignet, sollten aber dem medizinischen Bereich vorbehalten bleiben. Desinfektionsmittel schützen insbesondere Risikogruppen mit hohem Alter, Vorerkrankungen oder Immunschwäche sowie medizinisches Personal. Für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch und zuhause reicht Seife aus.
Das Änderungsprotokoll / Changelog dieser Seite wird seit dem 24.04.2020 dokumentiert. Dabei werden die wesentlichen Änderungen nachfolgend ausgewiesen. Auf die Dokumentation der konkreten Detailänderungen wird aber verzichtet.
24.04.2020
16.10.2020
01.01.2021