Stimmengewichtung

wegen einer Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes im Jahr 2014 (§ 61 Absatz 1 Satz 6)

Roland Uhl


Gesetz

Brandenburgisches Hochschulgesetz
§ 61 BbgHG

Stimmengewichtung FBR Technik 06/2015 - 02/2016

Die Gewichtung 23, 13, 38 wurde im Fachbereichsrat Technik am 17.06.2015 beschlossen.

Stimmengewichtung seit 03/2016

Die Gewichtung 4, 3, 2, 7 wird seit Inkrafttreten der neuen Grundordnung (§ 21) am 01.03.2016 im Senat und in den Fachbereichsräten der THB verwendet  (sie unterscheidet zwischen aM und sM und entspricht dem Punkt mit x = 2/3 und y = 7/4 in obigem Anhang).

Bei dieser Gewichtung (wie auch bei der obigen) wird eine deutliche Mehr- oder Minderheit von drei oder mehr Stimmen nicht geändert (keine ±3, ±4, ... in der vorletzten Spalte der berechneten Tabelle). Wenn beispielsweise 7 von sämtlichen 11 Mitgliedern für einen Antrag stimmen, die übrigen 4 nicht (d.h. diese sind dagegen, nicht anwesend oder enthalten sich), so ist der Antrag angenommen, auch nach Gewichtung der Stimmen.