Stimmengewichtung
wegen einer Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes im Jahr 2014
(§ 61 Absatz 1 Satz 6)
Roland Uhl
Gesetz
Brandenburgisches Hochschulgesetz
§ 61 BbgHG
Stimmengewichtung FBR Technik 06/2015 - 02/2016
Die Gewichtung 23, 13, 38 wurde im Fachbereichsrat Technik
am 17.06.2015 beschlossen.
Stimmengewichtung seit 03/2016
Die Gewichtung 4, 3, 2, 7 wird seit Inkrafttreten der neuen
Grundordnung (§ 21)
am 01.03.2016 im Senat und in den Fachbereichsräten der THB verwendet
(sie unterscheidet zwischen aM und sM und
entspricht dem Punkt mit x = 2/3 und y = 7/4 in obigem Anhang).
Bei dieser Gewichtung (wie auch bei der obigen) wird eine deutliche
Mehr- oder Minderheit von drei oder mehr Stimmen nicht geändert
(keine ±3, ±4, ...
in der vorletzten Spalte der berechneten Tabelle).
Wenn beispielsweise 7 von sämtlichen 11 Mitgliedern
für einen Antrag stimmen, die übrigen 4 nicht
(d.h. diese sind dagegen, nicht anwesend oder enthalten sich),
so ist der Antrag angenommen, auch nach Gewichtung der Stimmen.