Mit Studieren ohne Abitur ist meist das Studieren ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemeint. In allen Bundesländern gibt es Möglichkeiten, zu einem Studium ohne Abitur zugelassen zu werden. Die Zulassungsbedingungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Im Land Brandenburg gelten folgende Regelungen:
Ein fachgebundenes Studium – passend zur Berufsausbildung – kann jeder Berufstätige aufnehmen. Seit 2009 erhält jede/r einen fachgebundenen Hochschulzugang, wer eine für das Studium geeignete Berufsausbildung und eine darauf aufbauende zweijährige Berufserfahrung nachweisen kann.
(Beschluss der Kultusministerkonferenz, März 2009)
Meisterinnen und Meistern sowie vergleichbar Qualifizierten haben seit 2013 einen direkten Hochschulzugang. Ihr Abschluss ist der Hochschulreife seither gleichgestellt und besitzen damit eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Ihnen steht damit jedes Studienfach offen (unter Beachtung der Zulassungsbeschränkungen einzelner Studiengänge).
(Brandenburgische Hochschulgesetz, § 9)
Gesetzlich sind für beide Gruppen keine Eignungsprüfungen vorgesehen. Brandenburger Hochschulen bzw. Studiengänge haben allerdings die Möglichkeit, in ihren Satzungen Eignungsprüfungen zu regeln. An der THB gibt es aktuell keine einschränkenden Regelungen.
Durch die fachgebundene Zulassung zum Hochschulstudium ohne Abitur wird gewährleistet, dass die im Beruf bereits erworbenen Kenntnisse unmittelbar in das Studium eingebracht werden können. Es können u.U. Ausbildungsinhalte und individuell erworbene Kompetenzen angerechnet werden, wodurch sich die Studienzeit verkürzet kann.
Auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung erfolgt die Immatrikulation direkt über unser Online-Einschreibungsportal. Mit dem Immatrikulationsantrag sind weitere »Unterlagen für die Immatrikulation.
Wichtig: Für den Hochschulzugang nach § 9 Abs. 2 BbgHG sind amtlich beglaubigte Kopien von Abschlusszeugnis der Sekundarstufe I und der Berufsausbildung bzw. dem Meisterabschluss sowie Nachweis über mindestens 2 Jahre berufliche Tätigkeit erforderlich.
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 6 – 10 BbgHG berechtigen die folgenden Qualifikationen zur Aufnahme eines Studiums, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt:
Quelle: www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/brandenburg/
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 BbgHG kann zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, zugelassen werden, wer „den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit einer danach erworbenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung“ vorweisen kann.
Quelle: www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/brandenburg/
Nach zwei erfolgreich absolvierten Studiensemestern in einem anderen Bundesland kann das Studium in Brandenburg in dem gleichen oder einem eng verwandten Studiengang fortgesetzt werden, unabhängig von der Art der Hochschulzugangsberechtigung (§ 9 Abs. 3 BbgHG).
Nach § 9 Abs. 3 BbgHG berechtigt, bei Nachweis der für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse, auch eine im Ausland erworbene Qualifikation, sofern diese den oben genannten beruflichen Qualifikationen vergleichbar ist, zu der Aufnahme eines Studiums.
Quelle: www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/brandenburg/
Gemäß § 24 Abs. 5 BbgHG sind außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten bis zu 50 Prozent auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn der Inhalt und das Niveau dem des zu ersetzenden Studienteils gleichwertig sind.
Quelle: www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/brandenburg/