Studieren ohne Abitur - Hochschulzugang nach § 9 Abs. 2 BbgHG

Mit Studieren ohne Abitur ist meist das Studieren ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemeint. In allen Bundesländern gibt es Möglichkeiten, zu einem Studium ohne Abitur zugelassen zu werden. Die Zulassungsbedingungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Im Land Brandenburg gelten folgende Regelungen:

Ein fachgebundenes Studium – passend zur Berufsausbildung – kann jeder Berufstätige aufnehmen. Seit 2009 erhält jede/r einen fachgebundenen Hochschulzugang, wer eine für das Studium geeignete Berufsausbildung und eine darauf aufbauende zweijährige Berufserfahrung nachweisen kann.

(Beschluss der Kultusministerkonferenz, März 2009)

Meisterinnen und Meistern sowie vergleichbar Qualifizierten haben seit 2013 einen direkten Hochschulzugang. Ihr Abschluss ist der Hochschulreife seither gleichgestellt und besitzen damit eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Ihnen steht damit jedes Studienfach offen (unter Beachtung der Zulassungsbeschränkungen einzelner Studiengänge).

(Brandenburgische Hochschulgesetz, § 9)

Gesetzlich sind für beide Gruppen keine Eignungsprüfungen vorgesehen. Brandenburger Hochschulen bzw. Studiengänge haben allerdings die Möglichkeit, in ihren Satzungen Eignungsprüfungen zu regeln. An der THB gibt es aktuell keine einschränkenden Regelungen.

Durch die fachgebundene Zulassung zum Hochschulstudium ohne Abitur wird gewährleistet, dass die im Beruf bereits erworbenen Kenntnisse unmittelbar in das Studium eingebracht werden können. Es können u.U. Ausbildungsinhalte und individuell erworbene Kompetenzen angerechnet werden, wodurch sich die Studienzeit verkürzet kann.

Immatrikulieren ohne Abitur

Auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung erfolgt die Immatrikulation direkt über unser Online-Einschreibungsportal. Mit dem Immatrikulationsantrag sind weitere »Unterlagen für die Immatrikulation.

Wichtig: Für den Hochschulzugang nach § 9 Abs. 2 BbgHG sind amtlich beglaubigte Kopien von Abschlusszeugnis der Sekundarstufe I und der Berufsausbildung bzw. dem Meisterabschluss sowie Nachweis über mindestens 2 Jahre berufliche Tätigkeit erforderlich.

Gesetzliche Regelungen

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