Du bekommst einen fachgebundenen Hochschulzugang, wenn Du eine für das Studium geeignete Berufsausbildung und eine darauf aufbauende zweijährige Berufserfahrung nachweisen kannst. Damit kannst Du Dich für einen fachnahen Bachelorstudiengang einschreiben.
Wenn Du bereits einen Meisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation hast, bekommst Du den direkten Hochschulzugang. Der Abschluss ist der Allgemeinen Hochschulreife gleichgestellt. Damit kannst Du Dich an der THB in den Bachelorstudiengang Deiner Wahl einschreiben.
An der THB gibt es aktuell keine einschränkenden Regelungen und keine zusätzlichen Eignungsprüfungen.
Wichtig: Für die Einschreibung musst Du die amtlich beglaubigten Kopien vom Abschlusszeugnis der Sekundarstufe I und der Berufsausbildung sowie einen Nachweis über mindestens 2 Jahre berufliche Tätigkeit (Arbeitszeugnis, Arbeitsvertrag) einreichen.
Zusätzlich kannst Du Dir Deine beruflichen Kompetenzen aus Aus- und Weiterbildung anrechnen lassen. Dadurch sparst Du Zeit. Gemäß § 25 Abs. 5 BbgHG sind außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten bis zu 50 Prozent auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn der Inhalt und das Niveau dem des zu ersetzenden Studienteils gleichwertig sind.
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6 - 10 BbgHG berechtigen die folgenden Qualifikationen zur Aufnahme eines Studiums, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, u.a. Meisterabschlüsse oder gleichwertige Berechtigungen, Fortbildungsabschlüsse, Befähigungszeugnisse für nautische od. technischen Schiffsdienst, Fachschulabschlüsse etc.
vgl. BbgHG
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BbgHG kann zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, zugelassen werden, wer „den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit einer danach erworbenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung“ vorweisen kann.
vgl. BbgHG
Nach zwei erfolgreich absolvierten Studiensemestern in einem anderen Bundesland kann das Studium in Brandenburg in dem gleichen oder einem eng verwandten Studiengang fortgesetzt werden, unabhängig von der Art der Hochschulzugangsberechtigung (§ 10 Abs. 3 BbgHG). Die erforderlichen Leistungsnachweise müssen erworben sein.
Nach § 10 Abs. 3 BbgHG berechtigt, bei Nachweis der für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse, auch eine im Ausland erworbene Qualifikation, sofern diese den oben genannten beruflichen Qualifikationen vergleichbar ist, zu der Aufnahme eines Studiums.
vgl. BbgHG