Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO/AI Act). Diese Pflichten können die THB je nach Anwendungsfall in unterschiedlichen Rollen treffen: insbesondere als Anbieterin (z. B. bei selbst entwickelten oder unter eigenem Namen bzw. eigener Verantwortung bereitgestellten KI-Systemen) oder als Betreiberin (bei der Nutzung fremder KI-Systeme, der weit überwiegende Regelfall). Mit dieser E-Mail informiere ich Sie über die neue Rechtslage.

Was gilt konkret? (Übersicht, keine abschließende Regelung)

Kennzeichnungspflichtig sind nach heutigem Stand vor allem:

  • Öffentlich veröffentlichte Texte (z. B. Pressemitteilungen, Social-Media-Beiträge, öffentliche Stellungnahmen), die mit KI erstellt oder wesentlich verändert wurden und der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen, es sei denn, der Text wurde von Ihnen redaktionell geprüft und verantwortet, bevor er veröffentlicht wurde.
  • KI-generierte oder -veränderte Bild-, Video- oder Audioinhalte, die reale Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt nachbilden („Deepfakes"). Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Inhalte gelten besondere Anforderungen an die Art und Weise der Offenlegung. Dies kann z. B. auf studentische Arbeiten zutreffen. Selbstverständlich dürfen solch generierten oder veränderten Bild-, Video oder Audioinhalte ohnehin nur im gesetzlich erlaubten Rahmen erstellt werden.
  • Emotionserkennungs- und biometrische Kategorisierungssysteme, sofern Personen solchen Systemen ausgesetzt sind. Die betroffenen Personen sind über den Einsatz des Systems zu informieren.
  • Interaktive KI-Systeme (wie bspw. Chatbots), die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen vorgesehen sind. Hier bestehen insbesondere für die Anbieter solcher Systeme Transparenzpflichten: Die nutzende Person muss grundsätzlich darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagiert, sofern dies nicht aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts ohnehin offensichtlich ist. Bei der dienstlichen Nutzung durch die THB ist daher darauf zu achten, dass die eingesetzten Systeme die hierfür erforderlichen Hinweise enthalten. Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion klar und verständlich sein und die geltenden Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen.

Was gilt nicht bzw. nur eingeschränkt?
Rein interne Arbeitsschritte, etwa KI-gestützte Textentwürfe, Recherchehilfen, Übersetzungen oder Protokollunterstützung, die nicht unverändert veröffentlicht werden, fallen in aller Regel nicht unter diese Kennzeichnungspflicht. Auch wenn eine solche Kennzeichnungspflicht nicht besteht, kann es sinnvoll oder gar notwendig sein die Verwendung von KI-Systemen auch im internen Dienstbetrieb kenntlich zu machen.

Zweckgebundene Nutzung: Nutzen Sie dienstlich bereitgestellte KI-Systeme bitte nur für den jeweils vorgesehenen Zweck. Eine zweckfremde Nutzung kann rechtliche Einordnungen verändern (u. a. mit Blick darauf, ob die THB im Einzelfall als Anbieterin statt nur als Betreiberin gilt) und zusätzliche Risiken auslösen.

Was ist jetzt zu tun?
Wenn Sie dienstlich KI-Tools nutzen und Ergebnisse veröffentlichen oder nach außen kommunizieren, prüfen Sie bitte, ob eine der oben genannten Fallgruppen einschlägig ist, und kennzeichnen Sie den Inhalt entsprechend als KI-unterstützt bzw. KI-generiert. Dazu reicht ein sofort ersichtlicher Hinweis oberhalb des Inhalts – z. B. als Texthinweis („KI-generiert“ / „KI-unterstützt“) oder als optischer Hinweis, z. B. per Icon (Downloadlink zu frei verwendbaren EU-Icons). Im Zweifel lieber kennzeichnen als nicht, und bei Unsicherheiten gerne beim Justiziariat nachfragen. 

Wie geht es weiter?
Eine verbindliche KI-Richtlinie der THB, die u. a. Nutzungsregeln, Kennzeichnungsdetails, Verantwortlichkeiten und die erforderliche Personalratsbeteiligung regelt, befindet sich in Vorbereitung. Diese Information dient ausschließlich der vorläufigen Information bis dahin.

Vorbehaltlich weitergehender Regelungen in der noch zu erlassenden KI-Richtlinie der Hochschule gelten die zuvor genannten Regelungen bereits unmittelbar und sind bei der täglichen Arbeit mit zu berücksichtigen.

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