Erstattung der Rückmeldegebühr

Am 26.09.2017 hat das MWFK eine Pressemitteilung für die Rückerstattung der Rückmeldegebühren im Zeitraum vom Sommersemester 2001 bis zum Wintersemester 2008/2009 veröffentlicht:

"Das Land Brandenburg wird den Studierenden, die im Zeitraum vom Sommersemester 2001 bis Wintersemester 2008/09 gegen die damaligen Rückmeldegebühren geklagt haben, die zu Unrecht bezahlten Gebühren zurückerstatten. Darüber hat Wissenschaftsministerin Martina Münch heute das Kabinett unterrichtet. Die Rückerstattung betrifft rund 65 Studentinnen und Studenten. Insgesamt rechnet das Land mit rund 60.000 Euro, die zurückgezahlt werden müssen.

In allen weiteren Fällen sind etwaige Ansprüche auf Erstattung zu viel gezahlter Rückmeldegebühren nach dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg verjährt. Das hat eine Prüfung des Innenministeriums, des Wissenschaftsministeriums und des Justizministeriums ergeben.

Münch: „Wir werden die betroffenen Hochschulen bei der Erstattung zu viel gezahlter Rückmeldegebühren unterstützen und stellen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung. Für weitere Rückzahlungen gibt es nach der rechtlichen Prüfung aufgrund der Verjährung keine Grundlage.

Hintergrund der heutigen Kabinettsentscheidung ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) vom 22. Juni, das auf einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Januar 2017 basiert. Demzufolge haben die klagenden Studierenden einen Anspruch auf Erstattung ihrer zwischen 2001 und 2008 gezahlten Rück­melde­ge­büh­ren, da die damalige Regelung zur Erhebung von Rückmeldegebühren im Brandenburgischen Hochschulgesetz nicht verfassungskonform war. Das Gesetz wurde im Dezember 2008 geändert.

Die geltende Rechtslage zu den Rückmeldegebühren ist von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg und des Bundesverfassungsgerichtes nicht berührt, da sich der gesetzliche Zweck der Gebührenerhebung seit 2009 explizit erweitert hat. Seither umfasst die Gebühr nicht nur die Kosten für die Rückmeldung, sondern auch die Kosten für Beurlaubungen, Exmatrikulation, allgemeine Studienberatung, die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter."

Die komplette Mitteilung kann auf den Seiten des MWFK eingesehen werden: http://www.mwfk.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.534632.de

 

 

Das nachfolgende Statement betrifft Studierende, die zwischen Juli 2000 und Dezember 2008 an einer Brandenburgischen Hochschule immatrikuliert waren und Rückmeldegebühren gezahlt haben.

"Entscheidungen des Bundeverfassungsgerichts und des OVG Berlin-Brandenburg zur Rückmeldegebühr:

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2017 entschieden, dass die Regelungen in § 30 Abs. 1a Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) in den vom 01. Juli 2000 bis zum 19. Dezember 2008 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist und daher für nichtig erklärt wird, soweit danach bei jeder Rückmeldung eine Gebühr von 100 Deutschen Mark oder später 51 Euro pro Semester erhoben wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Januar 2017 die  erwartete Entscheidung getroffen,  dass die Studierenden, die geklagt haben, einen Anspruch auf Erstattung ihrer zwischen 2001 und 2008 gezahlten Rückmeldegebühren haben. Ob die Urteile des OVG und des BVerfG auch Auswirkungen auf diejenigen haben, die nicht geklagt haben, wird in den kommenden Wochen auf der Grundlage der schriftlichen Urteilsbegründung im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg geprüft. Erst nach Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg kann die Hochschule konkrete Schritte zur Umsetzung einleiten. Wir möchten Sie bitten, bis dahin von Anfragen oder selbständigen Antragstellungen abzusehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass derzeit keine weiteren Informationen gegeben werden können. Wenn weitere Entscheidungen getroffen wurden, werden die Informationen im Internet veröffentlicht. Beachten Sie bitte, dass sich dieser Beschluss nicht auf die Zahlung der Rückmeldegebühr bezieht, die auf Grundlage des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung ab dem 18. Dezember 2008 erhoben wurde."

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